Allgemeine
Geschäftsbedingungen

AGBs

  1. Leistungs- und Lieferumfang
    Der Leistungs- und Lieferumfang richtet sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung. Weichen Bestellung und Auftragsbestätigung voneinander ab, so gilt – auch bei Nichtkaufleuten- der Vertrag als mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung abgeschlossen, sofern der Besteller nicht innerhalb von 8 Tagen widerspricht.
  2. Geringfügige Abweichungen
    Für Lieferung von Büromöbeln, Betriebs- und Lagereinrichtungen sind unsere jeweils gültigen Farb- und Musterkarten maßgebend. Konstruktionsänderungen, technische Änderungen sowie geringe Farbabweichungen behalten wir uns vor, ohne dass der Abnehmer berechtigt ist, dies zu beanstanden.
  3. Preise / Lieferung
    Unsere Angebote sind freibleibend. Sie dienen dazu, unseren Geschäftsfreunden die Unterlagen für die Erteilung eines Auftrags zugänglich zu machen.
    Ein von uns gemachtes Angebot verpflichtet also nicht zur Annahme von Aufträgen. Uns zugegangene bzw. unseren Mitarbeitern gegenüber abgegebene Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so bleibt der Besteller bis zur Annahme oder Ablehnung seines Angebots an dieses gebunden. In sonstigen Fällen ist der Besteller mindestens einen Monat an seine Bestellung gebunden.
    Im Falle einer unvorhergesehenen Steigerung der Löhne oder Materialkosten müssen wir uns einen angemessenen Aufschlag auf die vereinbarten Preise vorbehalten, soweit die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist eine entsprechende Preiserhöhung auch vor Ablauf von vier Monaten zulässig.
    Sämtliche Preise verstehen sich bei nicht anders lautender Vereinbarung ab Fabrik, ohne Montage, MwSt. und Verpackung. Sämtliche Warentransporte, auch bei Vereinbarung „frei Haus“ gehen auf Gefahr des Bestellers. Bei Selbstabholung tritt der Gefahrenübergang mit Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Besteller ein. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen Beförderungsgefahr versichert.
    Wir liefern innerhalb der Bundesrepublik ab Werk, ausschließlich Verpackung. In der Wahl der Versandart sind wir frei. Bei Bahnversand liefern wir unfrei Bahnstation Geschäftssitz des Bestellers, bei Lkw-Zufuhr unfrei Bordsteinkante Geschäftssitz des Bestellers. Bei Transportschäden durch die Bahn muss eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, notfalls Hausaufnahme durchgeführt werden. Die Frachtpapiere sind uns unverzüglich zu übersenden. Bei Schäden durch Lkw-Versand muss dieser Schaden sofort bei Übernahme der Ware festgestellt werden. Der Wagenführer muss den Schadensvermerk sofort gegenzeichnen. Spätere Schadensmeldungen werden von der Versicherung und daher auch von uns nicht angenommen. Verpackung liefern wir zum Selbstkostenpreis gegen billigste Berechnung.
    Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen sind unsere Rechnungen rein netto eingehend bei uns zur Zahlung fällig.
    Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung (insbesondere auch gestundete Wechsel- und Scheckforderungen) sofort fällig. Die Lieferantin ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.
  4. Zahlung
    Für die Zahlung sind die oben festgelegten oder sonst vereinbarten Zahlungsbedingungen verbindlich. Bei Überschreitung des Zahlungsziels entfällt ein eventuell gewährter Rabatt. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden bei Überschreitung der Zahlungsfristen Zinsen und Spesen in banküblicher Höhe berechnet.
    Wird die Lieferung oder eine eventuelle Montage durch bauseitige oder ähnliche Gründe, welche vom Besteller ausgehen, um mehr als 14 Tage verzögert, werden auf unser Verlangen bis zu 80 Prozent des Kaufpreises zur alsbaldigen Zahlung fällig.
    Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Lieferantin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls eine der vereinbarten Zahlungen bzw. Wechseleinlösungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird. Einer Fristsetzung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Lieferantin hat in diesem Fall das Recht, den Liefergegenstand zurückzufordern und für die Benützung einen angemessenen Wertminderungsbetrag zu verrechnen. Zahlungen sind grundsätzlich direkt an die Lieferfirma zu leisten. Angestellte oder Mitarbeiter der Lieferfirma sind zum Einzug des Kaufpreises und zur Entgegennahme nur mit besonderer schriftlicher Ermächtigung befugt.
    Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen hat der Besteller zu tragen. Die Forderung erlischt erst bei tatsächlicher Befriedigung.
    Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Besteller nicht berechtigt, bei eventuellen Beanstandungen oder aus sonstigen Gründen fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit anderen Forderungen aufzurechnen. In anderen Fällen kann eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen Gegenforderungen oder aufgrund rechtskräftiger Titel vorgenommen werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Nebenspesen sowie auch eventueller Rückstände aus früheren Lieferungen unser Eigentum, d.h. , die Lieferfirma ist im Uneinbringlichkeitsfalles der Restkaufsumme berechtigt, die gelieferten Teile etc. an den Räumlichkeiten abzuholen, ohne dass hierzu ein gerichtlicher Titel notwendig ist. In diesem Falle ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
    Sicherungsübereignung oder Verpfändung der von uns gelieferten Waren sind vor völliger Rechnungsbegleichung unzulässig. Wird über die von uns gelieferten Waren trotzdem verfügt, so gilt alles unserem Käufer zustehenden Forderungen in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten.
    Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist der Abnehmer berechtigt, die gelieferte Ware weiter zu veräußern. Forderungen und die dazu gehörenden Nebenrechte aus der Weiterveräußerung unserer Ware sind zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall an uns abgetreten.
    Auf Verlangen muss der Käufer seinen Abnehmern gegenüber die Abtretung bekannt geben und die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen. Wir verpflichten uns, die uns nach der vorstehenden Bestimmung zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als ihr Wert 20 % die zu sichernden Forderungen übersteigt.
    Alle von uns gelieferten Waren und Erzeugnisse dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht exportiert werden.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt, insbesondere seine Raten pünktlich bezahlt. Kosten der Rücknahme und Verwertung gehen zu Lasten des Käufers.
    Über eine etwaige Pfändung, Beschlagnahme o. ä. der uns noch gehörenden Ware durch Dritte sind wir unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer eventuellen Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
    Streitigkeiten sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden.
  6. Lieferfristen
    Die von uns zugesagten Lieferzeiten werden grundsätzlich im Rahmen des möglichen eingehalten, sind jedoch gegenüber Vollkaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unverbindlich. Voraussetzung für die Wahrung des vereinbarten Liefertermins ist, dass der bauliche Zustand eine ungehinderte Montage gestattet.
    In jedem Fall hat der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 6 Wochen zu gewähren, bevor er vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangt. Darüber hinaus scheidet eine Bindung an eine Liefervereinbarung und eine Haftung für Verzugsfolgen bei höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten aus.
  7. Abnahme und Mängelrüge
    Der Tag der Ablieferung oder Fertigmontage gilt als Abnahmetermin. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung sogleich eingehend zu prüfen und etwaige Anstände sofort der Firma schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten Lieferung und Arbeiten als anstandslos abgenommen.
    Nur hinsichtlich verdeckter Mängel können noch in der Folgezeit Mängelrügen sofort nach ihrem Erkennen vorgebracht werden.
    Alle von der Lieferfirma zu vertretenden Mängel werden von ihr im Rahmen ihres Kundendiensts selbstverständlich prompt und kostenlos behoben. Für entstehende Mängel infolge Raumfeuchte kann die Lieferfirma nicht verantwortlich gemacht werden. Bei Glas und anderen leicht zerbrechlichen Materialien scheiden Anstände wegen Beschädigung nach der Abnahme der Lieferung aus.
  8. Bildliche und textliche Verkaufsunterlagen
    Entwürfe, Zeichnungen, Fotos, Prospekte, Preislisten, Beschreibungen und Kostenvoranschläge bleiben unser Eigentum auch in wettbewerblicher Hinsicht. Unsere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Sie dürfen ferner weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wir müssen uns Schadensersatzansprüche bei Verletzung unserer Rechte ausdrücklich vorbehalten. Unterbleibt die unverletzte Rückgabe der Unterlagen trotz Aufforderung, so sind wir berechtigt, hierfür eine Vergütung von 3 Prozent der Kostenanschlagssumme zu verlangen.
    Werden von der Lieferfirma Entwürfe und Kostenanschläge ausdrücklich angefordert, jedoch trotz fristgemäßer Ausarbeitung nicht abgewartet, so sind diese Leistungen ebenfalls mit 5 Prozent vom Objekt zu vergüten.
  9. Haftungsausschluss
    a. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Nachbesserung nicht möglich ist oder vom Lieferanten abgelehnt wird.
    b. Für leichte Fahrlässigkeit der Lieferantin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird nicht gehaftet.
  10. Erfüllungsort
    Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem gesamten Rechtsverhältnis, auch soweit sie nicht unmittelbar aus dem Vertrag selbst hergeleitet werden können, gilt, soweit dies tatsächlich möglich ist, der Sitz der Lieferantin.
  11. Gerichtsstand
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsvereinbarung mit Vollkaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Lieferfirma.
    Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  12. Verbindlichkeit des Vertrages
    Durch Auftragserteilung gelten vorstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als anerkannt. Diese bleiben auch gültig, wenn wir in einer Bestellung aufgeführte anders lautende Einkaufs- und Lieferungsbedingungen in unserer Bestätigung oder Korrespondenz nicht ausdrücklich ablehnen.
  13. Nebenabreden
    Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht.
  1. Leistungs- und Lieferumfang
    Der Leistungs- und Lieferumfang richtet sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung. Weichen Bestellung und Auftragsbestätigung voneinander ab, so gilt – auch bei Nichtkaufleuten- der Vertrag als mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung abgeschlossen, sofern der Besteller nicht innerhalb von 8 Tagen widerspricht.
  2. Geringfügige Abweichungen
    Für Lieferung von Büromöbeln, Betriebs- und Lagereinrichtungen sind unsere jeweils gültigen Farb- und Musterkarten maßgebend. Konstruktionsänderungen, technische Änderungen sowie geringe Farbabweichungen behalten wir uns vor, ohne dass der Abnehmer berechtigt ist, dies zu beanstanden.
  3. Preise / Lieferung
    Unsere Angebote sind freibleibend. Sie dienen dazu, unseren Geschäftsfreunden die Unterlagen für die Erteilung eines Auftrags zugänglich zu machen.
    Ein von uns gemachtes Angebot verpflichtet also nicht zur Annahme von Aufträgen. Uns zugegangene bzw. unseren Mitarbeitern gegenüber abgegebene Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so bleibt der Besteller bis zur Annahme oder Ablehnung seines Angebots an dieses gebunden. In sonstigen Fällen ist der Besteller mindestens einen Monat an seine Bestellung gebunden.
    Im Falle einer unvorhergesehenen Steigerung der Löhne oder Materialkosten müssen wir uns einen angemessenen Aufschlag auf die vereinbarten Preise vorbehalten, soweit die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist eine entsprechende Preiserhöhung auch vor Ablauf von vier Monaten zulässig.
    Sämtliche Preise verstehen sich bei nicht anders lautender Vereinbarung ab Fabrik, ohne Montage, MwSt. und Verpackung. Sämtliche Warentransporte, auch bei Vereinbarung „frei Haus“ gehen auf Gefahr des Bestellers. Bei Selbstabholung tritt der Gefahrenübergang mit Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Besteller ein. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen Beförderungsgefahr versichert.
    Wir liefern innerhalb der Bundesrepublik ab Werk, ausschließlich Verpackung. In der Wahl der Versandart sind wir frei. Bei Bahnversand liefern wir unfrei Bahnstation Geschäftssitz des Bestellers, bei Lkw-Zufuhr unfrei Bordsteinkante Geschäftssitz des Bestellers. Bei Transportschäden durch die Bahn muss eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, notfalls Hausaufnahme durchgeführt werden. Die Frachtpapiere sind uns unverzüglich zu übersenden. Bei Schäden durch Lkw-Versand muss dieser Schaden sofort bei Übernahme der Ware festgestellt werden. Der Wagenführer muss den Schadensvermerk sofort gegenzeichnen. Spätere Schadensmeldungen werden von der Versicherung und daher auch von uns nicht angenommen. Verpackung liefern wir zum Selbstkostenpreis gegen billigste Berechnung.
    Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen sind unsere Rechnungen rein netto eingehend bei uns zur Zahlung fällig.
    Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung (insbesondere auch gestundete Wechsel- und Scheckforderungen) sofort fällig. Die Lieferantin ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.
  4. Zahlung
    Für die Zahlung sind die oben festgelegten oder sonst vereinbarten Zahlungsbedingungen verbindlich. Bei Überschreitung des Zahlungsziels entfällt ein eventuell gewährter Rabatt. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden bei Überschreitung der Zahlungsfristen Zinsen und Spesen in banküblicher Höhe berechnet.
    Wird die Lieferung oder eine eventuelle Montage durch bauseitige oder ähnliche Gründe, welche vom Besteller ausgehen, um mehr als 14 Tage verzögert, werden auf unser Verlangen bis zu 80 Prozent des Kaufpreises zur alsbaldigen Zahlung fällig.
    Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Lieferantin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls eine der vereinbarten Zahlungen bzw. Wechseleinlösungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird. Einer Fristsetzung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Lieferantin hat in diesem Fall das Recht, den Liefergegenstand zurückzufordern und für die Benützung einen angemessenen Wertminderungsbetrag zu verrechnen. Zahlungen sind grundsätzlich direkt an die Lieferfirma zu leisten. Angestellte oder Mitarbeiter der Lieferfirma sind zum Einzug des Kaufpreises und zur Entgegennahme nur mit besonderer schriftlicher Ermächtigung befugt.
    Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen hat der Besteller zu tragen. Die Forderung erlischt erst bei tatsächlicher Befriedigung.
    Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Besteller nicht berechtigt, bei eventuellen Beanstandungen oder aus sonstigen Gründen fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit anderen Forderungen aufzurechnen. In anderen Fällen kann eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen Gegenforderungen oder aufgrund rechtskräftiger Titel vorgenommen werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Nebenspesen sowie auch eventueller Rückstände aus früheren Lieferungen unser Eigentum, d.h. , die Lieferfirma ist im Uneinbringlichkeitsfalles der Restkaufsumme berechtigt, die gelieferten Teile etc. an den Räumlichkeiten abzuholen, ohne dass hierzu ein gerichtlicher Titel notwendig ist. In diesem Falle ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
    Sicherungsübereignung oder Verpfändung der von uns gelieferten Waren sind vor völliger Rechnungsbegleichung unzulässig. Wird über die von uns gelieferten Waren trotzdem verfügt, so gilt alles unserem Käufer zustehenden Forderungen in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten.
    Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist der Abnehmer berechtigt, die gelieferte Ware weiter zu veräußern. Forderungen und die dazu gehörenden Nebenrechte aus der Weiterveräußerung unserer Ware sind zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall an uns abgetreten.
    Auf Verlangen muss der Käufer seinen Abnehmern gegenüber die Abtretung bekannt geben und die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen. Wir verpflichten uns, die uns nach der vorstehenden Bestimmung zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als ihr Wert 20 % die zu sichernden Forderungen übersteigt.
    Alle von uns gelieferten Waren und Erzeugnisse dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht exportiert werden.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt, insbesondere seine Raten pünktlich bezahlt. Kosten der Rücknahme und Verwertung gehen zu Lasten des Käufers.
    Über eine etwaige Pfändung, Beschlagnahme o. ä. der uns noch gehörenden Ware durch Dritte sind wir unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer eventuellen Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
    Streitigkeiten sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden.
  6. Lieferfristen
    Die von uns zugesagten Lieferzeiten werden grundsätzlich im Rahmen des möglichen eingehalten, sind jedoch gegenüber Vollkaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unverbindlich. Voraussetzung für die Wahrung des vereinbarten Liefertermins ist, dass der bauliche Zustand eine ungehinderte Montage gestattet.
    In jedem Fall hat der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 6 Wochen zu gewähren, bevor er vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangt. Darüber hinaus scheidet eine Bindung an eine Liefervereinbarung und eine Haftung für Verzugsfolgen bei höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten aus.
  7. Abnahme und Mängelrüge
    Der Tag der Ablieferung oder Fertigmontage gilt als Abnahmetermin. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung sogleich eingehend zu prüfen und etwaige Anstände sofort der Firma schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten Lieferung und Arbeiten als anstandslos abgenommen.
    Nur hinsichtlich verdeckter Mängel können noch in der Folgezeit Mängelrügen sofort nach ihrem Erkennen vorgebracht werden.
    Alle von der Lieferfirma zu vertretenden Mängel werden von ihr im Rahmen ihres Kundendiensts selbstverständlich prompt und kostenlos behoben. Für entstehende Mängel infolge Raumfeuchte kann die Lieferfirma nicht verantwortlich gemacht werden. Bei Glas und anderen leicht zerbrechlichen Materialien scheiden Anstände wegen Beschädigung nach der Abnahme der Lieferung aus.
  8. Bildliche und textliche Verkaufsunterlagen
    Entwürfe, Zeichnungen, Fotos, Prospekte, Preislisten, Beschreibungen und Kostenvoranschläge bleiben unser Eigentum auch in wettbewerblicher Hinsicht. Unsere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Sie dürfen ferner weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wir müssen uns Schadensersatzansprüche bei Verletzung unserer Rechte ausdrücklich vorbehalten. Unterbleibt die unverletzte Rückgabe der Unterlagen trotz Aufforderung, so sind wir berechtigt, hierfür eine Vergütung von 3 Prozent der Kostenanschlagssumme zu verlangen.
    Werden von der Lieferfirma Entwürfe und Kostenanschläge ausdrücklich angefordert, jedoch trotz fristgemäßer Ausarbeitung nicht abgewartet, so sind diese Leistungen ebenfalls mit 5 Prozent vom Objekt zu vergüten.
  9. Haftungsausschluss
    a. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Nachbesserung nicht möglich ist oder vom Lieferanten abgelehnt wird.
    b. Für leichte Fahrlässigkeit der Lieferantin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird nicht gehaftet.
  10. Erfüllungsort
    Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem gesamten Rechtsverhältnis, auch soweit sie nicht unmittelbar aus dem Vertrag selbst hergeleitet werden können, gilt, soweit dies tatsächlich möglich ist, der Sitz der Lieferantin.
  11. Gerichtsstand
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsvereinbarung mit Vollkaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich des Wechsel- und Scheckrechts ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Lieferfirma.
    Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  12. Verbindlichkeit des Vertrages
    Durch Auftragserteilung gelten vorstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als anerkannt. Diese bleiben auch gültig, wenn wir in einer Bestellung aufgeführte anders lautende Einkaufs- und Lieferungsbedingungen in unserer Bestätigung oder Korrespondenz nicht ausdrücklich ablehnen.
  13. Nebenabreden
    Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht.